
Alle nicht wirtschaftlich selbstständigen Personen bzw. Betriebe, die Absatzaufgaben einer Unternehmung übernehmen können, werden als betriebseigene Distributionsorgane bezeichnet. Geschäftsleitung, Reisender, Sachbearbeiter und Niederlassung kommen als betriebseigenes Distributionsorgan in Frage. `« Geschäftsleitung: Der V...
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